| Der Abbruch von mit Asbest kontaminierten baulichen Anlagen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Der Abbruch solcher Anlagen ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. (Chemikaliengesetz - Zuständigkeitsverordnung vom 23.01.1995 - GBl. S. 133). Zur Angabe der in den Vordrucken verlangten Daten sind Sie aufgrund § 52 LBO in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur LBO verpflichtet. Dieses Formular wird nur zum Download angeboten und ist in folgenden Bundesländern gültig:
Berlin
Brandenburg
Baden-Württemberg
Bayern
Hessen
Bremen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern (Hier zum Formular für dieses Bundesland)
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Sachsen
Thüringen
Bundesweit
|