BW600210 Abbruch baulicher Anlagen 4,99 EUR
incl. 19 % UST
Art.Nr.: BW600210
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Abbruch baulicher Anlagen

Der Abbruch von mit Asbest kontaminierten baulichen Anlagen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Der Abbruch solcher Anlagen ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. (Chemikaliengesetz - Zuständigkeitsverordnung vom 23.01.1995 - GBl. S. 133). Zur Angabe der in den Vordrucken verlangten Daten sind Sie aufgrund § 52 LBO in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur LBO verpflichtet.

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Diesen Artikel haben wir am Donnerstag, 01. März 2001 in unseren Katalog aufgenommen.

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