Jugendschutzgesetz in aktueller Fassung zum Aushang. Gem. § 3 JuSchG haben Veranstalter und Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.